Satzung des „Fliegenden Klassenzimmer e.V.“


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Die fliegenden Klassenzimmer e.V.“, abgekürzt „DFK“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin

§2 Zweck des Vereins

Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildungsinitiativen in der Welt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die gezielte projektbezogene Unterstützung in den armen Regionen der Welt verwirklicht, in denen es an einer Grundausstattung im Bildungssystem mangelt. Dies soll vorrangig erreicht werden in folgenden Bereichen.

  1. die Verbesserung der Ausstattung in Schulen jeden Schultyps, durch Sachmittel, Unterrichtsmaterialen und Verbrauchsmaterialen,

  2. die Verbesserung der Infrastruktur durch geeignete Maßnahmen für Gebäude, die im direkten Zusammenhang zu Bildungsvorhaben stehen. Diese können sich auf die Gebäude oder die Transportwege beziehen,

  3. die Verbesserung der Bildungssituation von Einzelpersonen in gesonderten Fällen (z.B. Schulgeld, Transportkostenunterstützung), sofern die Bedürftigkeit der Person eindeutig ist.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

  1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

  2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

  3. Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Fliegenden Klassenzimmer e.V. den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt.

  1. durch Tod,

  2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

  3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes

  4. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

  5. wegen unehrenhafter Handlungen,

  6. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitrau von 6 Monaten rückständig sind und ihren Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

  7. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,

  2. Der Vorstand.

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  1. Der erweiterte Vorstand.

Er besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des §26 BGB.

§9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

  3. Wahl des neuen Vorstandes,

  4. Wahl der Beisitzer.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  1. Jede Änderung der Satzung,

  2. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  4. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§10 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorsand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§12 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 500 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 26 Februar 2008

Karen Tscherning
Hinrich Schröder
Stefan Sieber
Karim Aamara
Guillermo Sans Mora
Katharina Aamara-Sieber
Adil El kadsi
Samah Altaweel
Wibke Crewett
Artur Budnik
Bettina Rudloff

Allgemeine Voraussetzungen zur Gründung eines Vereins:
Für die Errichtung eines Vereins ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) durch mindestens zwei Personen erforderlich. Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein. Folgende Punkte müssen in den Statuten enthalten sein:
der Name des Vereins – dieser muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein / Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. / der Sitz des Vereins – dieser muss im Inland liegen / Als Sitz ist jener Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. / eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel / Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft / die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins / die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt / die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode / die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe des Vereins / die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis / Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens in einem solchen Fall / Hinweis: Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern bzw. Gründerinnen und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.